Camcopter logo378x83
Camcopter logo schrift451x100

Videoüberwachung mit Drohnen durch Private

Die Wahrung Ihrer Privatsphäre hat für uns höchste Priorität.
Wir benutzen unsere Flugroboter nicht zum Ausspionieren oder Überwachen
unserer Mitmenschen!

Link zur Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten:

http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00625/00729/01171/index.html?lang=de

 

Auf dem Markt werden vermehrt Drohnen mit Kameras zu erschwinglichen Preisen und mit einfacher Bedienung angeboten. Im Zuge des technologischen Fortschritts sind Drohnen immer kleiner und leichter, preiswerter und einfacher bedienbar geworden. Sie werden deshalb immer häufiger sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken eingesetzt.

Da Drohnen heute in der Regel mit Kameras bestückt sind, können sie zur Videoüberwachung eingesetzt werden. Personen, die solche Drohnen fliegen lassen, müssen deshalb die Voraussetzungen des Datenschutzes einhalten, sobald auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen enthalten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht. Was die Videoüberwachung durch private Personen im Allgemeinen betrifft, verweisen wir auf unser separates Merkblatt: „Videoüberwachung durch private Personen".

Drohnen sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt und benötigen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm grundsätzlich keine Bewilligung. Voraussetzung ist allerdings, dass der «Pilot» jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat und dass keine Menschenansammlungen überflogen werden (vgl. Erläuterungen des BAZL zu Drohnen und Flugmodellen).

Drohnen können an den verschiedensten Orten zu verschiedensten Zwecken eingesetzt werden. So ist es sehr einfach, mit einer Drohne ohne Einwilligung der Betroffenen private oder öffentliche Grundstücke und Gebäude zu überfliegen und zu filmen. Drohnen können zunehmend auch ohne Sichtkontakt gesteuert werden. So können Videoaufnahmen an Orten gemacht werden, zu denen man zu Fuss gar keinen Zutritt hätte. In einigen Fällen sind sich die Operateure nicht bewusst, dass sie etwas Unrechtmässiges (evtl. sogar Strafbares) machen. Betroffene Personen wissen oft nicht, dass sie oder ihr Haus/Büro gefilmt wurden. In manchen Fällen wird die Drohne erst entdeckt, wenn sie bereits Videoaufnahmen macht und der Operateur ist nicht immer klar ersichtlich. Aufgenommene Bilder können sehr leicht ins Internet gestellt oder auf andere Art veröffentlich werden, was die Problematik verschärft.

Allgemeine Datenschutzgrundsätze

Nachfolgend soll dargelegt werden, welche Kriterien aus Sicht des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) in Zusammenhang mit Videoaufnahmen aus Luftfahrzeugen im Allgemeinen und Drohnen im Besonderen gelten. Nicht behandelt werden allfällige strafrechtliche Tatbestände wie Hausfriedensbruch und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.

Grundsatz

Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Daten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG).

Worauf ist beim Einsatz von Drohnen zu achten?

Wenn eine private Person Aufnahmen von einem Luftfahrzeug aus macht, müssen (zum Schutz der Persönlichkeit) die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eingehalten werden. Das heisst:

Es braucht einen Rechtfertigungsgrund. D.h. die Datenbearbeitung muss entweder durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt sein (Art. 13 DSG). Die Einwilligung muss dabei frei und in Kenntnis aller Umstände erfolgen (Art. 4 Abs. 5 DSG).

Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, sind die allgemeinen Datenschutzgrundsätze (Art. 4 ff. DSG) einzuhalten (Prinzipien der Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit, Zweckbindung, Transparenz und Einhaltung der besonderen Voraussetzungen bei der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, usw.).

Kann der verfolgte Zweck auch durch eine Massnahme erreicht werden, die weniger in die Persönlichkeit anderer Personen eingreift, ist diese zu bevorzugen.

Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor und ist keine mildere Massnahme möglich, so sind die Daten so rasch als möglich zu löschen resp. zu anonymisieren.

In welchen Fällen ist das Datenschutzgesetz nicht anwendbar?

Werden mit den Kameras keine bestimmbaren Personen aufgenommen oder wird mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicher gestellt, dass allenfalls erfasste Personen nicht bestimmbar sind, ist das DSG nicht anwendbar.

Die wichtigsten Regeln zum rechtmässigen Einsatz von Drohnen mit Kameras zwecks Videoüberwachnung (nicht abschliessend):

Die nachfolgend aufgeführten Beispiele sollen die erwähnten Voraussetzungen veranschaulichen. Sie dienen lediglich als Richtlinien. Die Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung der besonderen Begebenheiten, speziell zu prüfen und zu bestimmen.

  • Das Filmen von bestimmbaren Personen mittels Drohne oder anderen Modellluftfahrzeugen darf nur erfolgen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Als Rechtfertigungsgrund gilt die Einwilligung der betroffenen Person oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse.

    Beispiel 1: Beim Einsatz von Drohnen zur Aufnahme einer Baustelle oder einer archäologischen Ausgrabungsstätte darf die Videoüberwachung nur dann bestimmbare Personen erfassen, wenn diese damit einverstanden sind, oder wenn der Einsatz der Drohnen zu nicht personenbezogenen Zwecken erfolgt und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.

    Beispiel 2: Das Überfliegen eines privaten Gartens oder entlang eines Gebäudes mit Fenstern darf nur in Kenntnis und mit Einwilligung des Eigentümers resp. des Mieters sowie derjenigen Personen, die sich gerade im Garten/auf dem Grundstück befinden, erfolgen. Sollen die Bilder irgendwo gespeichert werden, muss die Einwilligung auch diesen Punkt erfassen.

    Beispiel 3: Das Filmen durch Fenster sollte grundsätzlich unterbleiben und darf nur in Kenntnis und mit Einwilligung aller betroffenen Personen erfolgen.
     
  • Die Videoüberwachung muss für die betroffenen Personen erkennbar sein, sei es durch ein Hinweisschild oder durch eine sichtbare Kamera oder durch vorgängige Information (Transparenzprinzip).

    Beispiel 4: Bei einem Gebäude, das von einer privaten Überwachungsfirma bewacht wird, weist ein Piktogramm auf die Videoüberwachung mittels Drohnen hin.

    Beispiel 5: Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses muss seine Mieter vorgängig informieren, falls er sein Gebäude mittels Drohnen ausmessen lassen will. Dabei muss er auch Zeit und Zweck des Drohneneinsatzes angeben.
  • Die Drohnen müssen so eingesetzt werden, dass im Aufnahmefeld der Kamera nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder erscheinen (Verhältnismässigkeitsprinzip).

    Beispiel 6: Bei der Aufnahme einer Baustelle nimmt die Drohne nur Bilder der Baustelle selbst auf, und nicht noch von benachbarten Gebäuden.B.

Wenn die Kamerabilder gespeichert und aufbewahrt werden:

Werden die Kamerabilder gespeichert und aufbewahrt, müssen, zusätzlich zu den unter Punkt A aufgeführten Punkten, folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Aufnahmen dürfen nur für den ursprünglich geplanten Zweck benutzt werden (Zweckbindungsprinzip). Dabei versteht es sich von selbst, dass Aufnahmen nur gemacht werden dürfen, wenn diese für die Erreichung des Zwecks nötig und geeignet sind. Kann mit anderen, weniger in die Persönlichkeit eingreifenden Mitteln, der gleiche Zweck erreicht werden, ist auf die Aufnahmen zu verzichten (Verhältnismässigkeitsprinzip).

    Beispiel 7: Aufnahmen einer Baustelle, die zwecks Ausmessung gemacht wurden und auf denen Personen erkennbar sind, dürfen nicht unbearbeitet veröffentlicht werden. D.h. die Bilder müssen vor der Veröffentlichung entweder anonymisiert werden oder die Veröffentlichung erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Personen.
  • Falls die aufgenommenen Bilder mit einer Datensammlung verbunden sind, muss das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 f. DSG sichergestellt werden, zudem muss für die betroffene Person ersichtlich sein, bei wem sie das Auskunftsrecht ausüben kann (Auskunftsrecht).

    Beispiel 8: Neben einem Piktogramm wird unter Angabe der Adresse oder einer Telefonnummer aufgeführt, wer für die Behandlung der Auskunftsgesuche zuständig ist.
  • Die Personendaten sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor jeglichem unbefugtem Zugriff und Bearbeiten zu schützen (Datensicherheit).

    Beispiel 9: Der Datenträger mit den Bildern wird in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, dessen Schlüssel nur für die befugten Personen zugänglich ist.
  • Die Aufnahmen mit Personendaten (erkennbaren Personen) dürfen nicht an Dritte bekannt gegeben werden, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen oder erlaubten Fällen (z.B. richterliche Anfrage) (Zweckbindungsprinzip).

    Beispiel 10: Ein Richter verlangt die Herausgabe von Bildern in einem hängigen Strafverfahren.
  • Die Aufnahmen müssen innert kürzester Frist gelöscht oder anonymisiert werden. Die Aufbewahrungsdauer ist dabei vom verfolgten Zweck abhängig.Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Aufbewahrungsdauer von höchstens einer Woche in den meisten Fällen genügen sollte.

    Beispiel 11: Die Aufnahmen der Baustelle werden innerhalb von 24 h anonymisiert.